Satzung
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald und damit im Geltungsbereich des FM Schwerin.
Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Aufsichtsbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht von zwei Monaten nach Erhalt der Beitrittserklärung, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigung bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder grob verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen einen Monat nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Wiederspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung, oder bei Einführung einer Vertreterversammlung diese. Bis zur Entscheidung bleibt das Mitglied aller Rechte enthoben.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Ermahnungen mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 20 der Satzung. Gleichzeitig ist das Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von §7 verpflichtet.
Bei Einführung einer Vertreterversammlung wählen die Mitglieder einen Vertreter.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
- Es wird ein einheitlicher Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr erhoben.
- Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Die Folgebeiträge werden bei Beratung oder mindestens bis 31.12. fällig.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls durch die Mitgliederversammlung bzw. durch die an ihrer Stelle getretene Vertreterversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern 4 Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll. Dies gilt nicht bei gesetzlicher Mehrwertsteuererhöhung.
- Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. d. §2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
- Anstelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Inder Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen.
Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zu senden und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gegangen ist. - Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
- Auf verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagungsordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Abstimmung hierüber leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied. Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden- unbeschadet der Vorschriften des §33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks)- mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an die Mitgliederversammlung beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandmitgliedern schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Einführung einer Vertreterversammlung
- Wird anstelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung gewählt, tritt diese anstelle der Mitgliederversammlung. Über die Einführung der Vertreterversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der Versammlung hat jeder Vertreter eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Vertreterversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die Mitgliedervertreter der Regionalen Beratungsstellen werden durch den Vorstand geladen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen.
Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Vertreter einzeln zu senden und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vertreter bekannte Adresse gegangen ist. - Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Vertreter eine Vertreterversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
- Zu Vertretern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Vorstandsmitglieder können nicht zu Vertretern gewählt werden. Die Mitgliedervertreter haben angemessenen Ersatz für ihre Aufwendungen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
- Amtsdauer: Die Vertreter werden auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis neue Vertreter gewählt werden. Die Amtszeit erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Wahlen zur Vertreterversammlung finden am Ort der regionalen Beratungsstellen statt. Die Vertreter werden durch die Mitglieder der regionalen Beratungsstellen gewählt. Regional zugehörig heißt; Die Mitglieder die durch diese Beratungsstelle beraten werden, der Wohnsitz des Mitglieds ist unabhängig vom Sitz der Beratungsstelle. Der Wahlvorschlag mit Wahlbenachrichtigung und Wahlzettel (Datum, Uhrzeit)wird mindestens 1Woche von Wahltermin versandt, Briefwahl ist möglich. Die Zahl der Mitgliedervertreter beträgt mindestens einer pro Beratungsstelle bis 300 Mitglieder, ab 301 bis 600 Mitglieder ein weiterer Vertreter, z.B. bei 900 Mitgliedern einer Beratungsstelle 3 Vertreter, ab 901; 4 Vertreter usw. . Die genaue Zahl der Mitglieder und damit der zu wählenden Vertreter, wird durch den Mitgliederbestand zum 31.12. eines Jahres ermittelt. Bis zur Wahl einer neuen Mitgliedervertretung bleibt die alte im Amt. Jedes Mitglied ist berechtigt, Bewerber vorzuschlagen.
- Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er bis zum 1. Oktober des Jahres, in dem die neue Mitgliedervertretung gewählt wird, der Verwaltung des Vereins zugegangen ist und der vorgeschlagene Bewerber seine Bereitschaft zur Annahme der Wahl auf dem Wahlvorschlag schriftlich erklärt hat.
- Die Wahlliste wird durch die regionalen Wahlleiter an den Vorstand gesendet, wenn die Stimmabgabe gültig sein soll.
- Mindestens einmal jährlich findet eine Versammlung der Mitgliedervertreter statt. Die Versammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliedervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertreter anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand die Mitgliedervertreterversammlung binnen 4 Wochen noch einmal einzuberufen. Die erneut einberufene Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Versammlung der Mitgliedervertreter fasst ihre Beschlüsse unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Versammlung der Mitgliedervertreter ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig.
Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Abstimmung hierüber leitet den an Lebensjahren ältesten Vertreter. Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Vertreter dies verlangt. - Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden- unbeschadet der Vorschriften des §33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks)- mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vertreter gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig.
- Über Beschlüsse der Vertreterversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an die Vertreterversammlung beizufügen.
- Die Vertreterversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandmitgliedern schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
Dazu gehören: Entgegennahme des Prüfungsberichts des Pflichtprüfers nach §22 StBerG, Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung und Entlastung des Vorstandes aufgrund des geprüften Geschäftsjahres. Weiterhin Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.
- Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
- Der Verein wird gleichberechtigt durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs.2 BGB vorzeitlich widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
- Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufwendungen entstanden sind. Alle Vergütungen werden in einem Dienstvertrag geregelt.
- Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgabe wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins.
- Die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter.
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 19 der Satzung.
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenen Verpflichtungen gegenüber
der Aufsichtsbehörde.
- Das Aufstellen von Arbeitsrichtlinien von Beratungsstellen.
- Der Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Die Vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben.
- Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Vertreterversammlung innerhalb von drei Monaten
nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer
Vertreterversammlungen nach §11 Abs. 7 sowie Aufstellung ihrer Tagesordnung.
- Vorlage eines Geschäftsberichtes über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an
die Vertreterversammlung.
- Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einem anderen Ort im Tätigkeitsbereich des
Vereins.
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich erforderlich.
Bei Einführung einer Vertreterversammlung gilt der § 16 sinngemäß.
Der Vorstand hat sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenen Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
- Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
- Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
- Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind - Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen die den Verein organisatorisch, wirtschaftlich beraten oder unterstützen die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
- Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts , spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt des Prüfungsbericht s den Mitgliedern auf der Homepage (Internet) bekannt zu geben.
- Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen bzw. Vertreterversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
- Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. d. §§ 7 DLVStHV und 30 Stbg. innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
- Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. d. § 23 Stgb. ausgeübt.
- Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zu der Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt, er darf gleichzeitig bis zu 2 Annahmestellen leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
- Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (Stbg.), nur solche Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, das die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
- Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen und unter der Einhaltung der in der Werbe VOStbg enthaltenden Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersache ist nicht zulässig.
- Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Die Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, binnen 3 Monaten die Akte zurückzunehmen, nicht nachkommt. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
- Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
- Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenen Haftpflichtgefahren (z.B. Beraterfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i. S. d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist das Finanzministerium Mecklenburg/ Vorpommern.
- Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder widersprechen.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
- Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
- Bei Einführung einer Vertreterversammlung gilt § 20 sinngemäß.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Die Satzung wurde am 24.06.2011 den anwesenden Mitgliedern verlesen und ohne Gegenstimme beschlossen.
Vorstand des Vereins Michael Kropka Angelika Fenske